Seidel & Elei - Steuerberater

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News IFU INSTITUT

Was tun bei Zinsbescheid vom Finanzamt
Finanzverwaltung NRW versendet Zinsbescheide

Anfang Februar 2024 erhalten zahlreiche Steuerbürger in NRW Zinsbescheide für die Jahre 2019 und 2020 vom Finanzamt, obwohl die Steuererklärung doch schon lange abgeben wurde und der Steuerbescheid schon lange vorliegt.

Damit holt die Finanzverwaltung eine Änderung der Verzinsung von Steuererstattungen und Nachzahlungen nach, die nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes erforderlich wurde.

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gepostet: 29.02.2024
MoPeG Gesellschaftsregister Januar 2024
GbR-Gesellschaftsregister online – Was ändert sich für die GbR durch das MoPeG?
Durch das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) ist das Gesellschaftsrecht insbesondere der Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder BGB-Gesellschaft grundlegend geändert worden.

Neben einer vollumfänglichen Rechtsfähigkeit besteht seit dem 1. Januar 2024 die Möglichkeit und gegebenenfalls Notwendigkeit der Eintragung in ein neues GbR-Gesellschafts-Register.

Inzwischen sind die ersten Eintragungen online einsehbar. Was sich genau für die GbR zum 1.1.2024 geändert hat und wie sie das Gesellschaftsregister einsehen können, erklärt Steuerberater Lukas Hendricks.

Zum Gesellschaftsregister: https://www.handelsregister.de

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gepostet: 30.01.2024
Fristverlängerung zur Offenlegung der Jahresabschlüsse 2022 bis 02. April 2024
Das Bundesamt für Justiz wird in Abstimmung mit dem Bundesministerium der Justiz gegen Unternehmen, deren gesetzliche Frist zur Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31. Dezember 2022 am 31. Dezember 2023 endet, vor dem 2. April 2024 kein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 des Handelsgesetzbuchs einleiten.

Damit sollen angesichts der anhaltenden Nachwirkungen der Ausnahmesituation der COVID-19-Pandemie die Belange der Beteiligten angemessen berücksichtigt werden.

Zur Meldung des Bundesamt für Justiz.

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gepostet: 28.12.2023
Aktuelle Entwicklungen zu großen Coronabeihilfen – Sonderregelung ab 12 Mio. € Fördervolumen
Unternehmen, deren Förderung mehr als 12 Millionen Euro beträgt, müssen laut FAQ 2.12 der Überbrückungshilfen III, III plus und IV für das Jahr 2021 bzw. 2022 folgende Bedingungen erfüllen:

Erstens dürfen diese Unternehmen
· keine Entnahmen, Gewinn- und Dividendenausschüttungen,
· keine Gewährung von Darlehen der Gesellschaft an Gesellschafterinnen und Gesellschafter, es sei denn die Darlehensgewährung ist im Rahmen eines Cash-Pools verbundener Unternehmen gem. § 15 AktG durch einen vollwertigen Gegenleistungs- oder Rückgewähranspruch gegen den Gesellschafter oder die Gesellschafterin (=Schuldner oder Schuldnerin) gedeckt (vgl. § 30 Abs. 1 Alt. 2 S. 2 GmbHG), sowie
· keine Zinszahlung für Gesellschafterdarlehen und - außer im Rahmen von Cash-Pools verbundener Unternehmen im Sinne von § 15 AktG - keine Rückführung von Gesellschafterdarlehen aufweisen.
Dies gilt auch für bereits von Hauptversammlungen gefasste Gewinn- und Dividendenausschüttungsbeschlüsse.

Zweitens dürfen von diesen Unternehmen für das Jahr 2021 Organmitgliedern und Geschäftsführerinnen und Geschäftsführern keine Boni, andere variable oder vergleichbare Vergütungsbestandteile gewährt werden. Gleiches gilt auch für Sonderzahlungen in Form von Aktienpaketen, Gratifikationen oder andere gesonderte Vergütungen neben dem Festgehalt sowie sonstige in das freie Ermessen des Unternehmens gestellte Vergütungsbestandteile und rechtlich nicht gebotene Abfindungen. Dies gilt nur für Organmitglieder und Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer von Unternehmen oder Unternehmensteilen mit Sitz in Deutschland. Von den vorgenannten Bedingungen sind alle Zahlungen zwischen dem 1. Januar 2021 und dem 31. Dezember 2021 (ÜIV: 2022) umfasst. Die Bedingungen gelten nicht für:
· Gesetzlich vorgeschriebene Dividendenausschüttungen,
· Fällige Steuerzahlungen der Gesellschafterinnen und Gesellschafter, die aus dem Unternehmen resultieren

Wie diese Regelung zu verstehen ist, erläutert aktuell auf Anfrage die Bewilligungsstelle des Landes Hamburg.
gepostet: 30.11.2023
Digitale Rentenübersicht über alle Rentenansprüche
Unter www.rentenuebersicht.de können alle Bürger eine Übersicht über ihre persönlichen Altersvorsorgeansprüche zentral online abrufen.

In dem Portal wird eine Liste mit den in der derzeitigen Pilotphase bereits angebundenen Vorsorgeeinrichtungen zur Verfügung gestellt. Weitere Vorsorgeeinrichtungen werden im Laufe des Jahres folgen.

Die Informationsschreiben der gesetzlichen Rentenversicherung und der Anbieter der zusätzlichen Altersvorsorge gibt es auch weiterhin.

Checkliste vor Beantragung:
· Elektronischer Personalausweis
· Steueridentifikationsnummer

Was Sie dafür benötigen und wie Sie an die Informationen gelangen, erklärt Steuerberater Lukas Hendricks.
gepostet: 27.10.2023
Update Fälligkeiten in der Schlussabrechnung bei IBB und ILB
Die ILB akzeptiert aus Vereinfachungsgründen - wie die Investitionsbank Berlin (IBB) - die Berücksichtigung von Fixkosten nach Rechnungsdatum oder nach Fälligkeitsdatum.

Explizit ausgeschlossen ist die Förderung von Altschulden, die nur anhand der Zahlungsdaten in den Bewilligungszeitraum fallen würden (z.B. Mietschulden aus 2019).

Dies und weiteres zur erneuten Überprüfung der Coronabedingtheit des Umsatzrückganges sowie der Schlussabrechnung durch den Rechtsnachfolger im Erbfall erläutert Steuerberater Lukas Hendricks im Video.

Fälligkeiten in der Schlussabrechnung mit der DATEV Arbeitshilfe: www.ifu-institut.de/de/faelligkeiten-in-der-schlussabrechnung-p3817

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gepostet: 27.09.2023
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